Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
- a)
-
das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
- b)
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durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7), das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt. Ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.