(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 6.25 DonauSchPVAnl 1993 Durchfahrt unter festen Brücken

1.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
2.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
a)
das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
b)
durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7), das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt. Ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.
3.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.