Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
- a)
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das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
- b)
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das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.