Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
- a)
-
Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
- b)
-
der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten;
- c)
-
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.