Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen führen:
bei Nacht und bei Tag:
ein gelbes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.