(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.48 DonauSchPVAnl 1993 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

1.
In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in den §§ 3.27 und 3.41 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich führen:bei Nacht:ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Seite, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;bei Tag:eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an geeigneter Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2.
Unbeschadet der §§ 3.27 und 3.41 dürfen die Bezeichnung nach Nummer 1 nur führen:
a)
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
b)
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der zuständigen Behörde.