Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 3.35 DonauSchPVAnl 1993 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
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Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
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Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.