(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.35 DonauSchPVAnl 1993 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1.
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
2.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.