(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.36 DonauSchPVAnl 1993 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.