(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.34 DonauSchPVAnl 1993 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

Fähren müssen führen:
einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m.
Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.