(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 11.06 DonauSchPVAnl 1993 Ankern

In den Schutzhäfen darf nur in Notfällen geankert werden. Das Schleifenlassen von Ankern ist zulässig.