(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 11.07 DonauSchPVAnl 1993 Hafeneinfahrt

In der Hafeneinfahrt dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers stilliegen. Ein Fahrzeug darf erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ein ausfahrendes sie durchfahren hat.