(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 11.05 DonauSchPVAnl 1993 Aufsicht

Die Aufsicht nach § 8.14 Nr. 3 muß der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher benannt werden.