Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 11.04 DonauSchPVAnl 1993 An- und Abmeldung, Zuweisung von Liegeplätzen
- 1.
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Die Schiffsführer müssen ihre Fahrzeuge unter Vorlage der Schiffsurkunden und Ladepapiere nach dem Einlaufen unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher anmelden und vor der Ausfahrt abmelden.
- 2.
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Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann den Fahrzeugen Liegeplätze zuweisen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers müssen die Fahrzeuge von einem zugewiesenen Liegeplatz auf einen anderen verholen.