Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
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die Gefährdung von Menschenleben,
- b)
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Beschädigungen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in oder an der Wasserstraße,
- c)
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Behinderungen der Schiffahrt sowie
- d)
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Verschmutzungen der Donau
zu vermeiden.