§ 1.05 DonauSchPVAnl 1993 Verhalten unter besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.
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