Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 1.03 DonauSchPVAnl 1993 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- 1.
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Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortung erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
- 2.
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Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.