Ich ermächtige die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens,
- 1.
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nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
- 2.
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nach § 18 des Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren,
- 3.
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nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
- 4.
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nach § 1 Abs. 2 der
Auslandsreisekostenverordnung nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen.
Die Gewährung von Trennungsgeld nach der
Trennungsgeldverordnung obliegt den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens.