Ausfertigungsdatum: 24.08.2005
(1) Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
(2) Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
(3) Ich übertrage der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu entscheiden.
(4) Ich übertrage der Dienststelle Südwest des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben (§ 52 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes), zu entscheiden.