der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens die Zuständigkeit
- a)
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für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, sowie für Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- b)
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für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 und §§ 43, 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,
- c)
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für die Anordnung einer Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- d)
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für die Anordnung einer Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- e)
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für die Gewährung einer Billigkeitszuwendung nach den "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind",
- f)
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für die Erstattung von Sachschäden in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht.