(ChemBioLackAusbV 2009)
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Ausfertigungsdatum: 25.06.2009


Anlage 2 ChemBioLackAusbV 2009 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1623 - 1632;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3)
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)
4.1Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen
4
6Chemische und
physikalische Methoden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)
6.1Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2*)
6.2Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3)
a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1234
7Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
c)
kontaminiertes Material entsorgen
d)
Nährmedien herstellen
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f)
Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden
g)
unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren
h)
Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren
i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
12
8Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c)
Lebendzellzahl bestimmen
7
9Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
b)
Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c)
Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
10
10Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 10)
a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
4
b)
enzymatische Analysen durchführen
c)
biologisches Material aufarbeiten
d)
Proteingemische elektroforetisch trennen
e)
Proteine reinigen
9
11Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11)
11.1Hämatologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1)
a)
Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen
b)
Blutausstriche färben
c)
Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
4
d)
Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln
e)
Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
2
11.2Histologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2)
a)
Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten
b)
Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
c)
histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren
d)
Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
5
12Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
b)
ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden
c)
Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen („3R-Prinzip“: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
d)
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen
e)
Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f)
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten
g)
Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
h)
Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden
i)
Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen und überwachen
j)
analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden
k)
pharmakologische Wirkungen feststellen
l)
tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen
m)
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n)
Sektionen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
22
13Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b)
Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
3

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1234
14Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Enzyme aus biologischem Material isolieren
b)
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c)
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
13
15Durchführen
biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
b)
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
c)
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
d)
Fermentationsprodukte aufarbeiten
13
16Durchführen
botanischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren
b)
mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen
c)
pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen
13
17Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
b)
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c)
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d)
Anaerobier kultivieren
e)
Pilze kultivieren
13
18Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c)
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
d)
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f)
Plasmide isolieren
g)
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
13
19Durchführen
parasitologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Stammhaltung von Parasiten durchführen
b)
Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differenzieren
c)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
13
20Durchführen
pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren
b)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
13
21Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden
b)
bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
c)
toxikologische Untersuchungen durchführen
13
22Durchführen
phytomedizinischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krankheitserregern durchführen
b)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
c)
Pflanzenschäden feststellen
13
23Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Stammhaltung von Zellen durchführen
b)
Primärkulturen anlegen
c)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
13
24Durchführen
diagnostischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b)
Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen
c)
Plasmaproteine nachweisen
d)
Krankheitserreger serologisch nachweisen
13
25Durchführen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b)
Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c)
Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d)
Kinetiken durchführen
13

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1234
26Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 11 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
b)
Makro-Programmierungen durchführen
c)
Programme installieren und konfigurieren
d)
Methoden der Systempflege anwenden
e)
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
13
27Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor
(§ 11 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten
b)
automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen
c)
mit automatisierten Systemen im Labor umgehen
d)
Labor-Informations- und Management-System erklären
e)
Störungen an automatisierten Systemen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
13
28Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 3)
a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
13
29Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
13
30Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 5)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
13
31Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen
b)
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden
c)
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
d)
Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e)
Verfahrensschritte optimieren
f)
Analyseverfahren validieren
13
32Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
chromatografische Verfahren optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlicher Verfahren analysieren
f)
Chromatogramme interpretieren
13
33Anwenden
spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
f)
Spektren interpretieren
13
34Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Sensoren für die Messtechnik auswählen
b)
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c)
Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reinigen
d)
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren
e)
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
13