(ChemBioLackAusbV 2009)
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Ausfertigungsdatum: 25.06.2009


Anlage 1 ChemBioLackAusbV 2009 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1611 - 1622)


Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln









4Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
4.1Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations-
und Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Umgehen
mit Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen
4
6Chemische und
physikalische Methoden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
6.1Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2*)
6.2Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3Analyseverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3)
a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4Trennen und
Vereinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1234
7Durchführen
analytischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
7.1Vorbereiten von Proben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1)
a)
Stoffe in Lösung bringen
b)
Proben zur Messung vorbereiten
c)
Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten
3
7.2Qualitative Analyse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2)
a)
anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
b)
charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen
4
7.3Spektroskopie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3)
a)
über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen
4
b)
Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren
5
7.4Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4)
a)
chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellen
b)
gravimetrische Bestimmung durchführen
45
7.5Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5)
a)
chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellen
b)
volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen
c)
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen
d)
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
e)
Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen
6
7.6Chromatografie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6)
a)
Identitätsprüfungen durchführen
5
b)
Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen
6
7.7Auswerten von
Messergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7)
Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen3
8Durchführen
präparativer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
8.1Herstellen von Präparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1)
a)
chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen
b)
Syntheseapparaturen einsetzen
c)
Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C-Verknüpfungen, Einführung funktioneller Gruppen, Veränderung funktioneller Gruppen und enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen
46
d)
organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e)
Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifen
f)
Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen
6
8.2Trennen und
Reinigen von Stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2)
a)
Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren
b)
Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d)
Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen
e)
Stoffe extrahieren
f)
Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen
54
8.3Charakterisieren
von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3)
Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung26

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1234
9Präparative Chemie,
Reaktionstypen und
-führung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Synthesevorschriften auswählen
b)
Syntheseapparaturen auswählen
c)
Verbindungen nach Analogvorschriften und Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:
Addition,
Substitution,
Umlagerung,
Eliminierung,
biokatalytische Reaktion,
katalytische Reaktion,
Cyclisierung,
Polymerisation
d)
Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen
e)
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
13



10Präparative Chemie,
Synthesetechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden:
Tieftemperatursynthese,
Mikrosynthese,
Synthese an polymeren Trägern,
Schutzgassynthese,
Fermentertechnik,
fotochemische Synthese,
Gasphasenreaktion,
elektrochemische Technik,
Hochdrucksynthese,
Kombinatorik
b)
Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren
c)
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
13
11Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Sensoren für die Messtechnik auswählen
b)
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c)
Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen
d)
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren
e)
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
13
12Anwenden
probenahmetechnischer und analytischer Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen
b)
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden
c)
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
d)
Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e)
Verfahrensschritte optimieren
f)
Analyseverfahren validieren
13
13Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
chromatografische Verfahren optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f)
Chromatogramme interpretieren
13
14Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
f)
Spektren interpretieren
13
15Analytische
Kopplungstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Kopplungstechnik auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren
f)
Spektren interpretieren
13
16Bestimmen
thermodynamischer
Größen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
thermodynamische und kalorische Kenndaten ermitteln
b)
sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen
c)
thermodynamische Größen von Reaktionen ermitteln
13
17Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
c)
kontaminiertes Material entsorgen
d)
Nährmedien herstellen
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f)
Impf- und Kulturtechniken anwenden
g)
unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopieren
h)
Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren
i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
k)
biotechnologische Laborverfahren durchführen
13
18Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
b)
enzymatische Analysen durchführen
c)
Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder Proteine isolieren
d)
Nucleinsäuren oder Proteingemische elektroforetisch trennen und nachweisen
13
19Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
b)
Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen
c)
Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfen
d)
Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren
13
20Herstellen, Applizieren
und Prüfen von
Beschichtungsstoffen
und -systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und dessen systemspezifische Eigenschaft erläutern
b)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c)
Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
d)
Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren
e)
Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten
f)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
21Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 13)
a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
13

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1234
22Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
b)
Makro-Programmierungen durchführen
c)
Programme installieren und konfigurieren
d)
Methoden der Systempflege anwenden
e)
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
13
23Arbeiten mit
automatisierten
Systemen im Labor
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten
b)
automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen
c)
mit automatisierten Systemen im Labor umgehen
d)
Labor-Informations- und Management-System erklären
e)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
13
24Anwendungs-
technische Arbeiten,
Kundenbetreuung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen
b)
Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimieren
c)
Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten
13
25Durchführen
elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Schaltpläne und -zeichen lesen
b)
elektrotechnische und elektronische Bauteile und Grundschaltungen anwenden und berechnen
c)
elektrotechnische Grundlagen von Mess- und Untersuchungsverfahren erläutern sowie elektrotechnische Größen bestimmen und berechnen
13

d)
elektrische Parameter des Wechselstromkreises bestimmen und Berechnungen durchführen
e)
Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestimmen und Berechnungen durchführen
26Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
13
27Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
13
28Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Enzyme aus biologischem Material isolieren
b)
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c)
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
13
29Durchführen
biotechnologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
b)
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
c)
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
d)
Fermentationsprodukte aufarbeiten
13
30Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten II
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
b)
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c)
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d)
Anaerobier kultivieren
e)
Pilze kultivieren
13*)
31Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c)
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
d)
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f)
Plasmide isolieren
g)
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen

13
32Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 11)
a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c)
Stammhaltung von Zellen durchführen
d)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
13
33Durchführen
diagnostischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 12)
a)
Körperflüssigkeiten aufarbeiten
b)
Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen
c)
Plasmaproteine nachweisen
d)
Krankheitserreger serologisch nachweisen
13**)
34Formulieren, Herstellen und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 4 Absatz 4 Nummer 13)
a)
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b)
Ausgangsstoffe auswählen
c)
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d)
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
e)
Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und Bindemittel optimieren
13
35Durchführen
farbmetrischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 14)
a)
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
b)
farbmetrische Messungen durchführen
c)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
d)
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
e)
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
13
36Untersuchen von
Beschichtungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 15)
a)
Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Beschichtungsfehler beschreiben
b)
Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden
c)
Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d)
Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen
e)
fotometrische Messungen durchführen
f)
Messwerte auswerten
13