(ChemBioLackAusbV 2009)
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Ausfertigungsdatum: 25.06.2009


Anlage 3 ChemBioLackAusbV 2009 (zu § 18 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1633 - 1645)


Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 18 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln (Responsible Care)
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3)
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von
Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4)
4.1Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations-
und Informationssysteme
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen
4
6Chemische und
physikalische Methoden
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6)
6.1Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2*)
6.2Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3Analyseverfahren
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3)
a)
photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1234
7Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7)
7.1Physikalische Verfahren
zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1)
a)
Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil, bestimmen
4
b)
Fließkurven erstellen und auswerten
2
7.2Chemische Verfahren
zur Bestimmung von
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2)
a)
Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen
2
b)
Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert bestimmen
3
c)
Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen
2
8Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen, Prüfen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8)
8.1Vorbehandeln zu
prüfender Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1)
a)
die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründen
b)
Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentieren
c)
Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen
2
8.2Applizieren von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2)
a)
Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen
b)
Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnen
c)
Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen
d)
Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden
43
e)
Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren
2
8.3Trocknen und Härten
von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3)
a)
Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden
b)
Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten
36
8.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4)
a)
Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellen
b)
Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen
3
c)
beschichtungstechnologische Kennzahlen, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, bestimmen und dokumentieren
7
d)
Farbton messen und Standardvergleiche durchführen
e)
Oberflächenstörungen beschreiben
f)
Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
g)
Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen
4
9Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen
3
b)
Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen
7
c)
Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren
8
10Grundlagen zur
Formulierung von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 10)
a)
wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über deren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben
b)
Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen
c)
Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen
d)
Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren
13

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1234
11Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 1)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
12Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 2)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund vorbereiten
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten




13
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 3)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
14Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Beschichtungsstoffen und -systemen für
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten




13
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
15Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
16Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
17Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln
g)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
h)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
i)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
18Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten
g)
Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren
13
19Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 9)
a)
systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Objekte vorbereiten
h)
Objekte elektrostatisch beschichten
i)
Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
20Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 3 Nummer 10)
a)
systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Objekte vorbereiten
h)
Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären
i)
Applikationsparameter, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen
j)
Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
k)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
l)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
21Formulieren, Herstellen
und Prüfen von Bindemitteln
(§ 18 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b)
Ausgangsstoffe auswählen
c)
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d)
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
e)
Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
13
22Durchführen
farbmetrischer Arbeiten
(§ 18 Absatz 3 Nummer 12)
a)
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
b)
farbmetrische Messungen durchführen
c)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
d)
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
e)
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
13
23Untersuchen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
b)
Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden
c)
Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d)
Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen
e)
fotometrische Messungen durchführen
f)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
13
24Durchführen
applikationstechnischer
Arbeiten unter
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 14)
a)
zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen
b)
Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten
c)
Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten
d)
beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen
e)
Applikationsprozess optimieren
13
25Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten zur
Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen
b)
Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen
c)
Produktionsaufträge planen
d)
Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen
e)
Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren
f)
Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
13

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1234
26Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 18 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
b)
Makro-Programmierungen durchführen
c)
Programme installieren und konfigurieren
d)
Methoden der Systempflege anwenden
e)
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
13
27Qualitätsmanagement
(§ 18 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
13
28Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 4 Nummer 3)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
13