(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    
        (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Prozessorientiertes Arbeiten, 
- 2.
- 
                Analytische Chemie und Wahlqualifikationen, 
- 3.
- 
                Wirtschafts- und Sozialkunde. 
        (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, 
- b)
- 
                            Betriebsmittel auswählen und beurteilen, 
- c)
- 
                            arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, 
- d)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen, 
- e)
- 
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, 
- f)
- 
                            die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie 
- g)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: 
                     
                        - a)
- 
                            Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe, 
- b)
- 
                            Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe, 
- c)
- 
                            Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe, 
- d)
- 
                            eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten; 
- 5.
- 
                die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, 
- b)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie 
- c)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            
                                Analytische Chemie: 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen, 
- bb)
- 
                                        Stoffkonstanten und physikalische Größen, 
- cc)
- 
                                        Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie 
- dd)
- 
                                        Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen, 
 
- b)
- 
                            wichtige großtechnische Herstellungsverfahren, 
- c)
- 
                            drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 
- 5.
- 
                die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 
- 2.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.