(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Prozessorientiertes Arbeiten,
- 2.
-
Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
- 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
-
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
-
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
-
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
-
Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,
- b)
-
Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
- c)
-
Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,
- d)
-
eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I;
- 3.
-
der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
- 5.
-
die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
-
Analytische Chemie:
- aa)
-
Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,
- bb)
-
Stoffkonstanten und physikalische Größen,
- cc)
-
Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie
- dd)
-
Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,
- b)
-
wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
- c)
-
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
- 3.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
-
die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.