(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    
        (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Herstellen und Charakterisieren von Produkten, 
- 2.
- 
                Allgemeine und Präparative Chemie. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsabläufe selbstständig planen, 
- b)
- 
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, 
- c)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen, 
- d)
- 
                            arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie 
- e)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            präparative Arbeiten durchführen, 
- b)
- 
                            Produkte charakterisieren; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten; 
- 5.
- 
                die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, 
- b)
- 
                            chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen, 
- c)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie 
- d)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente, 
- b)
- 
                            Stoffkunde, 
- c)
- 
                            Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen, 
- d)
- 
                            Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen, 
- e)
- 
                            Trennen und Reinigen von Stoffen, 
- f)
- 
                            Allgemeine Labortechnik sowie 
- g)
- 
                            Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.