(ChemBioLackAusbV 2009)
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Ausfertigungsdatum: 25.06.2009


§ 9 ChemBioLackAusbV 2009 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.