Ausfertigungsdatum: 11.08.2017
(1) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt oder die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt weist die Soldatin oder den Soldaten grundsätzlich in ein Bundeswehrkrankenhaus ein, wenn eine voll-, teil-, vor- oder nachstationäre, stationsäquivalente oder ambulante Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich ist.
(2) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt, die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt oder das Bundeswehrkrankenhaus können die Soldatin oder den Soldaten auch in das dem Dienstort nächstgelegene geeignete zivile Krankenhaus überweisen, wenn
(3) Im Rahmen der Fürsorgepflicht können Soldatinnen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernder vollstationärer Behandlung in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes Bundeswehrkrankenhaus oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes ziviles Krankenhaus eingewiesen oder verlegt werden.
(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur erfolgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung dorthin erfordern.
(5) Bei einer Behandlung in einem zivilen Krankenhaus haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Bieten zivile Krankenhäuser Wahlleistungen an, so haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf
(7) Ist bei einer vollstationären Behandlung/einem vollstationären Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich, so