(BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.03.1974


§ 107 BPersVG

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend.