Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind festzustellen:
- Geschwindigkeit (Vorausfahrt)
(§ 5.06);
- Stoppeigenschaften
(§ 5.07);
- Rückwärtsfahreigenschaften
(§ 5.08);
- Ausweicheigenschaften
(§ 5.09);
- Wendeeigenschaften
(§ 5.10).
2.
Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.
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