Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 5.03 BinSchUO2008Anh II Probefahrtstrecke
- 1.
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Die Probefahrten nach § 5.02 sind auf den von den zuständigen Behörden benannten Abschnitten des Rheins oder anderer Binnengewässer durchzuführen.
- 2.
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Diese Probefahrtstrecken müssen sich in möglichst geraden Abschnitten von mindestens 2 km Länge und genügender Breite in strömenden oder stillen Gewässern befinden und mit gut erkennbaren Marken zur Feststellung der Schiffsposition ausgerüstet sein.
- 3.
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Die hydrologischen Daten, wie Wassertiefe, Fahrwasserbreite und mittlere Strömungsgeschwindigkeit im Bereich des Fahrwassers bei unterschiedlichen Wasserständen, müssen durch die Untersuchungskommission festgestellt werden können.