Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
                    
                        - a)
- 
                            „einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet; 
- b)
- 
                            „zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.