Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
- a)
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„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
- b)
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„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.