Sofern das beabsichtigte Manöver ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, von seinem Kurs abzuweichen oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
- a)
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durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;
- b)
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durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.