(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 6.15 BinSchStrO Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.