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                                        a)
                                            
                                                ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht 
                                                mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
 jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
 nicht überschreitet;
b)
                                            
                                                ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
                                                über dem Licht nach Buchstabe a.
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