(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 3.16 BinSchStrO Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

1.
Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
nicht überschreitet;
b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.

2.
Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht
mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

3.
Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
die Lichter nach Nummer 1;
b)
die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.