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                                                    aa)
                                                        
                                                            drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei
                                                            mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge
 an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen
 in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter
 Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des
 Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter
 müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und
 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie
 müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m
 über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens
 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal
 oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch
 mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
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