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drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei
mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge
an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen
in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter
Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des
Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter
müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und
1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie
müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m
über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens
1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal
oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch
mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
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