Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
                    
                        
                            
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                                        a)
                                            
                                                auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
                                                auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch
 an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
 Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht
 nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;
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                                        b)
                                            
                                                die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter
                                                müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und
 zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das
 niedrigste Topplicht;
c)
                                            auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. |  |