Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- a)
-
auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch
an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht
nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;
| |
- b)
-
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter
müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und
zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das
niedrigste Topplicht;
- c)
-
auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
| |