- 1.
- 
                
                    An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
                     
                        - a)
- 
                            
                                bei Nacht:
                                 
                                    
                                        
                                            | 
                                                    aa)
                                                        
                                                            außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08
                                                            Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses
 muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach
 Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt
 werden;
bb)
                                                        
                                                            statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein
                                                            gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender
 Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen
 werden kann.
 |  |  
 
- 
                            Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muss die Lichter ebenfalls führen. 
- b)
- 
                            
                                bei Tag:
                                 
                                    
                                        
                                            | einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden –
 eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht
 und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
 sichtbar ist.
 |  |  
 
 
- 
                Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen. 
- 2.
- 
                
                    Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
                     
                        - a)
- 
                            
                                bei Nacht:
                                 
                                    
                                        
                                            | ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als
 die Seitenlichter gesetzt werden;
 |  |  
 
- b)
- 
                            
                                bei Tag:
                                 
                                    
                                        
                                            | den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b. |  |  
 
 
- 
                Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren. 
- 3.
- 
                
                    Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
                     
                        - a)
- 
                            
                                bei Nacht:
                                 
                                    
                                        
                                            | ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht; dieses muss nach hinten und kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;
 |  |  
 
- b)
- 
                            
                                bei Tag:
                                 
                                    
                                        
                                            | einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
 |  |  
 
 
- 
                
                    Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedoch
                     
                        
                            
                                | 
                                        a)
                                            
                                                eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss
                                                sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf
 der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;
 | 
  |  
                                | 
                                        b)
                                            
                                                eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits
                                                verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle
 nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
 |  |  
                                |  |  |  
 
- 
                Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden. 
- 4.
- 
                
                    Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
                     
                        
                            
                                | 
                                        a)
                                            das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a; |  |  
                                | 
                                        b)
                                            
                                                das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehr
                                                als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des
 Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses
 Licht zu führen.
 |  |  
 
- 
                Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt. 
- 5.
- 
                Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen. 
- 6.
- 
                Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.