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                                        a)
                                            
                                                ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt
                                                werden muss;
b)
                                            
                                                die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
                                                zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei
 Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m
 tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen
 müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das
 Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.
 Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt
 und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne
 Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen
 werden kann;
c)
                                            ein Hecklicht auf dem Achterschiff. |  |