Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für die Mitglieder der Besatzung, die andere, für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeiten, ausüben.