- 1.
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Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2 erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen.
- 2.
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Einen Verband darf nur führen, wer hierfür geeignet ist. Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich Führer des Verbandes. Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen. Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.
- 3.
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In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
- 4.
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Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf einem schwimmenden Gerät ferner auch während des Betriebes.
- 5.
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Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Der Führer eines Verbandes ist für die Befolgung der für diesen geltenden Bestimmungen verantwortlich; insoweit steht er dem Schiffsführer gleich. In einem Schleppverband hat der Schiffsführer eines geschleppten Fahrzeugs die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; er hat jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.
- 6.
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Ist für ein stilliegendesFahrzeug oder einen stillliegenden Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
- 7.
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Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
- 8.
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Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.
- 9.
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Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür geeigneten Person steht und der Führer eines Verbandes rechtzeitig bestimmt wird.