Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
- 1.
-
die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,
- 2.
-
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,
- 3.
-
die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und
- 4.
-
jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.