Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
        
            - 1.
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                die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden, 
- 2.
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                die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden, 
- 3.
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                die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und 
- 4.
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                jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.