Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen: 
        
            - 1.
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                    nach dem  Wehrsoldgesetz
                        - a)
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                            Wehrsold (§ 2), 
- b)
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                            Verpflegung (§ 3), 
- c)
- 
                            Unterkunft (§ 4); 
 
                    Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld- und Sachbezüge)
                     
                        - -
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                            nach § 35 des Zivildienstgesetzes, § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, sowie 
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                            für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr; 
 
- 2.
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                (weggefallen) 
- 3.
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                Vorruhestandsbezüge und diesen gleichstehende Leistungen, soweit sie steuerfrei sind; hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ( FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes ( EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt; 
- 4.
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                Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten. 
- 5.
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                Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes; 
- 6.
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                Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners; 
- 7.
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                Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.