Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner 
        
            - 1.
- 
                die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind; 
- 2.
- 
                
                    folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
                     
                        - a)
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                            Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages, 
- b)
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                            Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages, 
- c)
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                            Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages; 
 
                    Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.