(BAföG-EinkommensV)
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.04.1988


§ 3a BAföG-EinkommensV Übergangsvorschrift

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.