(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 22 AtStrlSVDBest Rechte und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten

(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Einhaltung der Bestimmungen des Strahlenschutzes in seinem Zuständigkeitsbereich zu kontrollieren. Er hat den Leiter des Betriebes in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten und die leitenden sowie die verantwortlichen Mitarbeiter hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu kontrollieren.

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte ist berechtigt, alle Arbeitsstätten und Anlagen seines Zuständigkeitsbereiches zum Zwecke der Strahlenschutzkontrolle jederzeit zu betreten, Auskünfte, Berichte und Einschätzungen über den Strahlenschutz zu verlangen und Einsicht in alle den Strahlenschutz betreffenden Unterlagen zu nehmen.

(3) Der Strahlenschutzbeauftragte hat in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig Kontrollen durchzuführen und dem Leiter des Betriebes mindestens jährlich über die Strahlenschutzsituation zu berichten. Festlegungen über Anzahl und Umfang der Kontrollmaßnahmen werden bei der Erteilung der Genehmigung getroffen.

(4) Der Strahlenschutzbeauftragte hat ein Kontrollbuch zu führen, in dem alle Kontrollen, die festgestellten Mängel, die zu ihrer Beseitigung veranlaßten Maßnahmen, die Frist für die Beseitigung der Mängel sowie besondere Vorkommnisse einzutragen sind.

(5) Der Strahlenschutzbeauftragte ist bei der Planung und Vorbereitung neuer Arbeitsvorhaben, die Fragen des Strahlenschutzes beinhalten, hinzuzuziehen. Er hat bei der Festlegung Strahlenwerktätiger mitzuwirken und die betriebliche Strahlenschutzverordnung zu bestätigen.

(6) Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei festgestellten Mängeln im Strahlenschutz oder bei Verstößen gegen die Strahlenschutzbestimmungen von den leitenden Mitarbeitern die fristgemäße Beseitigung der Mängel und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen zu fordern.

(7) Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei drohender Gefahr für Personen und Sachwerte Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen zu sperren. Derartige Maßnahmen sind dem Leiter des Betriebes und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(8) Der Strahlenschutzbeauftragte ist verpflichtet, dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz auf Anforderung über die Kontrolltätigkeit zu berichten und Einschätzungen, Gutachten oder Stellungnahmen zu Problemen, die mit seiner Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter zusammenhängen, zu geben.

(9) Die Arbeitsaufgaben des Strahlenschutzbeauftragten sowie seine Rechte und Pflichten sind in seinem Funktionsplan festzulegen. Übt der Strahlenschutzbeauftragte die Kontrolltätigkeit nebenamtlich aus, so geht diese seinen sonstigen betrieblichen Aufgaben vor.

(10) Die Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten für Atomsicherheit ergeben sich aus den Rechtsvorschriften.