Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal haben sich vor Aufnahme und in Fortsetzung ihrer Tätigkeit sowie nach außergewöhnlichen Ereignissen strahlenschutzmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen zu unterziehen. Die Leiter der Betriebe haben die Teilnahme zu gewährleisten.
(2) Die Strahlenschutzärzte sind von dem Leiter der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Bezirkes (Bezirksarzt) auf Vorschlag der Direktoren der Arbeitshygieneinspektionen der Räte der Bezirke einzusetzen und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu benennen. Die Zuordnung der Strahlenschutzärzte zu den Betrieben ist auf Anforderung der Leiter der Betriebe von den Direktoren der Arbeitshygieneinspektionen der Räte der Bezirke vorzunehmen. Die Strahlenschutzärzte dürfen in ihrem Verantwortungsbereich nicht als verantwortliche Mitarbeiter tätig sein. Als Strahlenschutzärzte sind Fachärzte mit staatlichem Qualifikationsnachweis des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzusetzen.