Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Betriebe, in denen Atomenergie angewendet wird, haben die Vorschriften über das betriebliche Meßwesen einzuhalten und müssen über alle Meßmittel verfügen, die zur Gewährleistung der betrieblichen Überwachung notwendig sind. Die Meßergebnisse sind zu registrieren, auszuwerten und aufzubewahren.
(2) Für die Überwachungsmessungen sind der Meßaufgabe entsprechende funktionstüchtige und kalibrierte Meßgeräte zu verwenden. Die Festlegungen des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung über die staatliche und betriebliche Prüfung von Meßmitteln sind zu beachten.
(3) Messungen sind regelmäßig und bei Änderungen, die die Strahlenschutzsituation wesentlich beeinflussen können, sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vorzunehmen. Festlegungen hierzu sind in der betrieblichen Strahlenschutzordnung zu treffen.
(4) Zur Einschätzung der Strahlenschutzsituation sind in Strahlenschutzbereichen und in angrenzenden Bereichen Ortsdosen und Ortsdosisleistungen zu messen. Beim Betrieb von Kernanlagen und Strahleneinrichtungen, die umschlossene Strahlenquellen enthalten oder radioaktive Stoffe erzeugen können, sowie beim Verkehr mit radioaktiven Stoffen sind darüber hinaus Meßmittel und -verfahren einzusetzen, die es gestatten, Oberflächenkontaminationen und Aktivitätskonzentrationen in Luft und Wasser zu bestimmen oder die Dichtigkeit von umschlossenen Strahlenquellen zu prüfen.
(5) Die Abgabe radioaktiver Stoffe mit der Abluft oder dem Abwasser oder anderweitig in die Umgebung ist meßtechnisch zu überwachen. Die Ergebnisse sind zu registrieren und aufzubewahren.
(6) Zur Bestimmung oder Begrenzung der individuellen Strahlenbelastung sind erforderlichenfalls betriebliche Personendosimeter, individuelle Dosisleistungswarner oder Verfahren zur individuellen Bestimmung der Inkorporation einzusetzen. Festlegungen hierzu erfolgen bei der Erteilung der Genehmigung.
(7) Beim Verlassen von Strahlenschutzbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sein können, sind Personen und Gegenstände auf Kontamination zu prüfen.
(8) Die meßtechnische Überwachung kann in begründeten Fällen durch eine Abschätzung ersetzt werden. Diese Verfahrensweise bedarf der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(9) Festlegungen zur Aufbewahrung von Meßergebnissen werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen.