(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 20 AtStrlSVDBest

(1) Über personendosimetrisch zu überwachende Werktätige sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz folgende Angaben mitzuteilen:

1.
Name, Geburtsname, Vorname,
2.
Personenkennzahl,
3.
erlernter Beruf, jetzige Tätigkeit,
4.
Beginn der überwachungspflichtigen Tätigkeit, vorheriger Betrieb, in dem die personendosimetrische Überwachung erfolgte,
5.
Art der Arbeit, Strahlenart und -qualität bzw. Art der radioaktiven Stoffe und die den Umgang mit diesen charakterisierenden Arbeitsplatzdaten.

(2) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz informiert den Betrieb über Strahlenbelastungen bei früheren Tätigkeiten.

(3) Die Beendigung der Tätigkeit von personendosimetrisch zu überwachenden Werktätigen ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mitzuteilen. Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung werden durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz 50 Jahre nach Beendigung der Arbeit aufbewahrt.