Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Über personendosimetrisch zu überwachende Werktätige sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz folgende Angaben mitzuteilen:
(2) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz informiert den Betrieb über Strahlenbelastungen bei früheren Tätigkeiten.
(3) Die Beendigung der Tätigkeit von personendosimetrisch zu überwachenden Werktätigen ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mitzuteilen. Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung werden durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz 50 Jahre nach Beendigung der Arbeit aufbewahrt.