Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Strahlenwerktätige sind über die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung zu informieren. Die durch die personendosimetrische Überwachung festgestellte Strahlenbelastung ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter mit den Strahlenwerktätigen auszuwerten und in einer Belastungskartei zu registrieren. Dosiswerte für einzelne Personen unterhalb der Aufzeichnungsschwelle sind bei der Ermittlung der individuellen Strahlenbelastung zu vernachlässigen.
(2) Werden Strahlenwerktätige in Strahlenschutzbereichen anderer Betriebe eingesetzt, so hat der delegierende Betrieb zu gewährleisten, daß die personendosimetrische Überwachung erfolgt und die Ergebnisse der Überwachung registriert werden.