Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Ausfertigungsdatum: 16.08.2016


§ 13 AbLaV Abruf der Abschaltleistung

(1) Für den Abruf der Abschaltleistung gilt die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten.

(2) Während der Zeiträume, für die eine Abschaltleistung gemäß § 12 als verfügbar gemeldet wurde, sind jederzeit Abrufe der Abschaltleistung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen zulässig. Ungeachtet der angebotenen Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe muss die Abschaltleistung nicht herbeigeführt werden in Zeiträumen, in denen sie als nicht verfügbar gemeldet wurde. Jeder Abruf der Abschaltleistung gilt unabhängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf mit der in § 10 Absatz 2 Nummer 4 angegebenen Zeitdauer möglicher Abrufe; hiervon ausgenommen sind Abrufe nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a.

(3) Über die geplante Erhöhung der Verbrauchsleistung nach dem Abruf der Abschaltleistung ist der Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, zu informieren.

(4) Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit mehrerer abschaltbarer Lasten erfolgt der Abruf der Abschaltleistung mit dem vergleichsweise geringsten Arbeitspreis.