Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Ausfertigungsdatum: 16.08.2016


§ 12 AbLaV Meldung der Verfügbarkeit

(1) Die Anbieter melden dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, täglich bis 14:30 Uhr verbindlich für den Folgetag die Verfügbarkeit der Abschaltleistung auf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach § 7. Im Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der Verfügbarkeit für die gesamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer oder den benannten Verantwortlichen. Die Unterlassung einer Meldung der Verfügbarkeit entspricht der Meldung einer Nichtverfügbarkeit.

(2) Nach jedem Abruf der Abschaltleistung kann der Anbieter die Verfügbarkeit für den Zeitraum nach diesem Abruf verbindlich anpassen. Sonstige Veränderungen der Verfügbarkeit sind unverzüglich zu melden und zu begründen.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss Folgendes enthalten:

1.
die Informationen nach § 10 Absatz 2 und
2.
die Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 3.

(4) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter als nicht verfügbar melden und die Nichtverfügbarkeit der Abschaltleistung auch technisch herbeiführen. Hierüber ist der Betreiber von Übertragungsnetzen zu informieren.