Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Ausfertigungsdatum: 16.08.2016


§ 14 AbLaV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung

(1) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für

1.
die Zeiträume der Verfügbarkeit und des Abrufs der Abschaltleistung,
2.
die Zeiträume nach § 7 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am vortägigen Spotmarkt und
3.
für die Zeiträume, um die sich die Verfügbarkeit nach § 5 Absatz 2 und 3 reduziert.

(2) Unterschreitet die Verfügbarkeit die Mindestverfügbarkeit nach § 5, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den gesamten Ausschreibungszeitraum. Zeiträume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7 nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt.

(3) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfügbarkeit nach § 12 oder der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1 entfallen

1.
das Recht des Anbieters auf Teilnahme an den Ausschreibungen für die Dauer von zwei Jahren und
2.
der Anspruch auf Zahlung eines Leistungspreises rückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeitraums.
Es wird widerleglich vermutet, dass der Anbieter mindestens grob fahrlässig handelt, wenn die Abschaltleistung nicht verfügbar ist, obwohl er sie als verfügbar gemeldet hat.