Ausfertigungsdatum: 16.08.2016
(1) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für
(2) Unterschreitet die Verfügbarkeit die Mindestverfügbarkeit nach § 5, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den gesamten Ausschreibungszeitraum. Zeiträume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7 nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt.
(3) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfügbarkeit nach § 12 oder der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1 entfallen